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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

1 – IDENTIFIKATION

PESCH MASCHINES S.A.
Handelsstraße 4
B-4700 Eupen
MwSt. Nr.:    0436.993.611 – RPR Eupen
Telefon: + 32 87 56 01 76
Fax: + 32 87 56 01 77

2 – ANWENDUNGSBEREICH
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen legen unbeschadet der Anwendung besonderer Angebots- oder Vertragsbedingungen die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit sämtlichen Lieferungen oder Leistungen der Pesch Machines S.A. („Pesch Machines“) an den jeweiligen Kunden („Kunden“) fest. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn diese durch Pesch Machines schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Es gilt die zum Zeitpunkt des Kaufs gültige Version dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.

3 – ANGEBOT UND AUFTRAG
Die Angebote von Pesch Machines sind unverbindlich und binden diese als solches nicht, es sei denn es wurde Gegenteiliges vereinbart. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung sind Angebote von Pesch Machines grundsätzlich 15 Kalendertage gültig.

Wir übernehmen keine Gewähr für Mitteilungen, Erklärungen oder mündliche Abmachungen welcher Art auch immer. Der Inhalt von Katalogen, Druckerzeugnissen, Preislisten etc. wird durch Pesch Machines mit großer Sorgfalt zusammengestellt, dieser umfasst allerdings lediglich allgemeine Informationen, die Pesch Machines nicht binden und auf die nicht bedingungslos abgestellt werden kann.

Modelle, Abbildungen, Zeichnungen, Präsentationen etc., die einem Angebot durch Pesch Machines beigefügt oder die vor Zustandekommen des Vertrages mitgeteilt werden, geben lediglich eine allgemeine Vorstellung der Waren und / oder Dienstleistungen. Die entsprechenden Fotos der Maschinen auf der Internetseite von Pesch Machines sind so aussagekräftig wie möglich, können allerdings keine vollständige Ähnlichkeit mit dem angebotenen Produkt garantieren, insbesondere nicht in Bezug auf die Farben etc..

Vorbehaltlich ausdrücklicher Zusicherung innerhalb einer gesonderten Vereinbarung sind die Angaben zu Lieferfristen Richtwerte. Ein Lieferverzug rechtfertigt weder eine Stornierung des Auftrags noch eine Entschädigung des Kunden durch Pesch Machines, es sei denn dies wurde gesondert vereinbart.

Bei Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere im Falle von Streiks, Überschwemmungen, Bränden, Kriegen und schlechten Witterungsbedingungen wird Pesch Machines von ihrer Lieferpflicht oder von der Erfüllung einer vereinbarten Lieferfrist befreit, ohne dass der Kunde hieraus einen Ersatz seiner Kosten, seines Schadens oder von Zinsen geltend machen kann.

Der Vertrag kommt erst nach Erhalt des vom Kunden übermittelten Bestellscheins und / oder schriftliche Auftragsbestätigung durch Pesch Machines zustande.

4 – PREIS

Sofern nichts anderes vereinbart wird, werden die Preise von Pesch Machines auf der Grundlage jener Beträge berechnet, die zum Zeitpunkt der ausdrücklichen Bestätigung des Auftrags, des Kaufpreises, der Löhne, der Lohnkosten, der öffentlichen Abgaben, der Versicherungsprämien und aller sonstigen Kosten gelten. Jede Änderung der oben angeführten Kosten kann eine Preisanpassung zur Folge haben. Die auf den Angeboten angegebenen Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer, Transportkosten, sonstige Steuern, Zoll etc..

5 – ZAHLUNG

Vorbehaltlich gegenteiliger Angaben auf der Rechnung sind alle Rechnungen in bar am Unternehmenssitz der Pesch Machines oder bei dem auf den Unterlagen angegebenen Finanzinstitut zu bezahlen. Jede nicht zum Fälligkeitsdatum bezahlte Rechnung wird ab dem Rechnungsdatum mit einem Satz von 10 % pro Jahr verzinst und dies von Rechts wegen und ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Darüber hinaus wird jede nicht zum Fälligkeitstermin gezahlte Rechnung von Rechts wegen und ohne vorherige Mahnung um eine Pauschalentschädigung in Höhe von 15 % des nicht bezahlten Rechnungsbetrages, mit einem Minimum von 150,00 € als Strafklausel erhöht.

Die Ausstellung eines Wechsels oder Schecks führt weder zu einer Schuldumwandlung noch zu einer Abweichung von den vorliegenden Bedingungen.

Für jede Teillieferung, zu der Pesch Machines ausdrücklich berechtigt ist, wird eine entsprechende Rechnung ausgestellt.

Im Falle der Nichtzahlung einer Rechnung durch den Kunden hat Pesch Machines das Recht, den Vertrag oder den verbleibenden Vertrag zu kündigen und als aufgelöst zu betrachten, ohne dem Kunden zuvor eine Mahnung zukommen oder eine Auflösung vor Gericht beantragen zu müssen, und dies unbeschadet eventueller zusätzlicher Schadenersatzforderungen. In diesem Fall hat Pesch Machines das Recht, vom Kunden eine Pauschalentschädigung in Höhe von 20 % des Auftragswerts zu verlangen, vorbehaltlich der Möglichkeit einen höheren Schadensersatz zu verlangen.

6 – EIGENTUMSVORBEHALT UND NETTING
Die gelieferte Ausrüstung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden im ausschließlichen Eigentum der Pesch Machines, wobei sich durch diesen Eigentumsvorbehalt keinerlei Änderungen bezüglich der vollständigen Übernahme der Gefahren von Verlust und / oder Untergang für die Ausrüstung durch den Kunden ab Lieferung ergeben. Der Kunde ist verpflichtet, vor vollständiger Zahlungen der Waren ein Zeichen auf diesen anzubringen, worauf deutlich lesbar steht, dass die betreffende Ware im Eigentum von Pesch Machines verbleibt. Hierüber informiert der Kunde im Bedarfsfall auch Pfändungsgläubiger per Einschreiben mit entsprechender Kopie an Pesch Machines.  

Im Falle von Zahlungsverzug behält sich Pesch Machines das Recht vor, die gelieferten Waren bis zu ihrer vollständigen Bezahlung wieder abzuholen und einzubehalten, wobei der Kunde der Pesch Machines eine förmliche und unwiderrufliche Vollmacht erteilt, entsprechend zu handeln. Der Kunde ist verpflichtet, die Ausrüstung bis zur vollständigen Bezahlung in gutem Zustand zu halten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ausrüstung vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

Die Aufrechnung gegenseitiger Forderungen zwischen den Parteien erfolgt von Rechts wegen und wird automatisch ohne zusätzliche Nebenabreden vorgenommen, auch wenn die Forderungen nicht tatsächlich oder rechtlich miteinander in Verbindung stehen, auch wenn es sich nicht um eine Forderung an vertretbaren Sachen handelt und sogar im Falle eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens sowie im Falle einer Forderungsabtretung und ungeachtet einer Zahlungseinstellung oder Veräußerung.

Diese automatische Aufrechnung gilt für alle Forderungen der Pesch Machines oder von anderen Unternehmen, die durch eine direkte Kapitalbeteiligung oder indirekt über die Aktionäre mit der Pesch Machines verbunden sind, gegenüber dem Kunden sowie für alle Beträge, welche die Pesch Machines oder andere Unternehmen, die durch eine direkte Kapitalbeteiligung oder indirekt über die Aktionäre mit der Pesch Machines verbunden sind, dem Kunden schulden. Sollten die Parteien bezüglich des Nettosaldos zu keiner Einigung gelangen, legt das angerufene Gericht den Nettobetrag fest, der von einer der Parteien zur Begleichung des Saldos zu bezahlen ist.

7 – LIEFERUNG
In folgenden Fällen haftet die Pesch Machines S.A. nicht für einen Lieferverzug oder eine vollständige oder teilweise Nichterfüllung von Aufträgen und hat in diesen Fällen auch keinen Schadensersatz an den Kunden zu leisten:
– Für den Fall, dass die auf der Auftragsbestätigung angeführten Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten wurden.
– Für den Fall, dass die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig bekanntgegeben wurden.
– Wenn der Lieferverzug oder die Nichtausführung des Auftrags auf Umstände zurückzuführen sind, die nicht dem Unternehmen zuzurechnen sind: Hoheitsakte, Streiks, Unfälle, Brände, Naturkatastrophen, Bürgerkriege oder Kriege mit dem Ausland, Unruhen, Unmöglichkeit, sich die Waren zu beschaffen oder Verzug unserer eigenen Lieferanten sowie alle anderen, nicht vom Willen der Pesch Machines S.A. abhängigen Ereignisse.

Sofern in den besonderen Lieferbedingungen der Pesch Machines nichts anderes vorgesehen ist, wird die bei der Pesch Machines bestellte Ausrüstung ab Werk in B-4700 Eupen, Handelsstraße 4 („Ex Works“) gemäß den Bestimmungen der Incoterms 2010 geliefert. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Kunde trägt alle Gefahren (insbesondere für Verlust, Diebstahl, Zerstörung) in Zusammenhang mit dem Transport und der Lieferung der Waren, auch für frei Bestimmungsort verkaufte Waren und egal, welches Transportmittel eingesetzt wird, ab dem Zeitpunkt ihrer Bereitstellung durch Pesch Machines. Ferner haftet der Kunde sowohl für Schäden an der Ware als auch für Schäden, die Dritten verursacht wurden. Dies gilt auch, wenn der Spediteur von der Pesch Machines bestimmt wurde. Zum Zeitpunkt der Lieferung ist der Kunde verpflichtet, den Zustand der Verpackung sowie der gelieferten Artikel zu überprüfen. Etwaige offensichtliche Fehler an den Waren müssen unmittelbar, spätestens innerhalb von acht Kalendertagen nach Lieferung der Pesch Machines unter der oben genannten Adresse schriftlich unter genauer Angabe der Fehler mitgeteilt werden. Andernfalls gelten die gelieferten Waren als genehmigt.

Die Nutzung der gelieferten Waren beinhaltet ihre unwiderrufliche Genehmigung.

8 – GEBRAUCHTMASCHINEN oder GEBRAUCHTES ZUBEHÖR
– Für die Gebrauchtmaschinen sowie das gebrauchte Zubehör wird keine Garantie übernommen, weder in Bezug auf die Marke noch bezüglich der Kapazitäten.
– Außer im Falle von gegenteiligen Angaben auf der Rechnung wird die Ausrüstung in ihrem aktuellen Zustand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verkauft, der dem Käufer bekannt ist.
– Alle für den Fall einer Inbetriebnahme angeführten Fristen dienen zu Informationszwecken.
– Die Haftung von Pesch Machines wird durch die Serviceleistungen, die diese mit der Übergabe der Zeichnungen und Betriebsanleitungen, falls vorhanden, erbringt, nicht ausgelöst. Pesch Machines übernimmt keinerlei Haftung für die Echtheit dieser Unterlagen. Deshalb empfiehlt Pesch Machines , die Maßangaben auf der Maschine sowie auf den Zeichnungen zu überprüfen, beispielsweise bevor der Kunde das Fundament anlegt. Dieser Absatz der „Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen“ ist unabänderlich.
– Pesch Machines ist Wiederverkäufer von Gebrauchtmaschinen tätig und ist kein Maschinenbauer. Deshalb kann Pesch Machines keine Garantie oder Haftung für die von der Europäischen Gemeinschaft oder von anderen Ländern vorgeschriebenen Sicherheitsstandards übernehmen. Pesch Machines empfiehlt dem Kunden ausdrücklich, vor der Inbetriebnahme eine Überprüfung durchzuführen.

9 – HAFTUNG
Bei Produkten, die nicht aus eigener Herstellung stammen, haftet die Pesch Machines nur im Ausmaß der von ihren Lieferanten gewährten Garantien.
Die Haftung der Pesch Machines im Falle von Material- oder Herstellungsfehlern ist auf den Ersatz oder die Reparatur von fehlerhaften Waren beschränkt, wobei der Kunde ausdrücklich auf Schadenersatz verzichtet. Diese Garantie erlischt automatisch, wenn die Zahlung seitens des Kunden nicht erfolgt. Die Garantie der Pesch Machines gilt nicht für einen Ersatz oder Austausch, der aufgrund der normalen Abnutzung oder von Schäden erforderlich ist, die auf Fahrlässigkeit oder einen vom Kunden zu vertretenden Defekt zurückzuführen sind. Im Falle einer Montage von Teilen, die nicht ausdrücklich von Pesch Machines genehmigt wurden, ist die Garantie für alle gelieferten Waren ausgeschlossen.
Außer im Falle von gegenteiligen Bestimmungen in den besonderen Auftragsbedingungen haftet die Pesch Machines nicht für die Eignung der Ausrüstung für eine bestimmte Verwendung. Pesch Machines haftet nicht für direkte oder indirekte Schäden, die bei Diebstahl oder Verlust der Ausrüstung entstehen könnten. Pesch Machines kann keinesfalls für die Verwendung der Ausrüstung auf welche Art auch immer haftbar gemacht werden. Pesch Machines haftet nicht für Verluste, Sachschäden oder sonstige Schäden gleich welcher Art, die dem Kunden oder einem Dritten insbesondere durch den Transport, die Lieferung, Lagerung, Überführung, Verwendung oder den Betrieb der gelieferten Waren entstehen könnten. Dazu zählen uneingeschränkt insbesondere Schäden an der Ausrüstung, an den dem Kunden oder einem Dritten gehörenden Räumlichkeiten, Betriebsunterbrechungen und Personenschäden.
Sollte eine Verwendung der Maschinen insbesondere aufgrund einer Inkompatibilität teilweise oder zur Gänze unmöglich sein, entsteht dem Kunden dadurch keinerlei Anspruch auf Entschädigung, Rückerstattung oder irgendein Haftungsanspruch gegenüber der Pesch Machines; der Kunde allein ist verantwortlich für die Kompatibilität der erworbenen Ausrüstung mit den bereits in seinem Besitz befindlichen Maschinen. Durch die Verwendung des Geräts unter ungewöhnlichen oder speziellen Bedingungen, die nicht ausdrücklich in den besonderen Bedingungen angeführt sind, sowie die unsachgemäße Wartung, Änderung, Demontage oder Reparatur der Ausrüstung durch eine nicht fachlich qualifizierte Person wird ebenfalls jegliche Garantie der Pesch Machines ausgeschlossen. Sollte die Haftung der Pesch Machines dennoch wegen schuldhafter Nichterfüllung ausgelöst werden, wird ausdrücklich vereinbart, dass die Entschädigung, zu deren Zahlung das Unternehmen verpflichtet sein könnte, auf den Nettoauftragswert (exkl. MwSt.) für die gelieferte Ausrüstung, welche den Schaden verursacht hat, beschränkt wird. Im Falle einer von der Pesch Machines zu vertretenden Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen und vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 7 hat Pesch Machines 15 Tage nach Übermittlung einer Mahnung per Einschreiben durch den Kunden eine Entschädigung von 10 € pro Tag Verzögerung, insgesamt jedoch höchstens 15 % des Preises des noch nicht ausgeführten Auftrags, zu bezahlen. Um sich auf die Garantie berufen zu können, muss der Kunde eventuelle Beschwerden innerhalb von maximal 8 Kalendertagen, nachdem er die Mängel festgestellt hat oder normalerweise hätte feststellen müssen, per Einschreiben melden.

Im Garantiefall ist die Garantie nach Wahl der Pesch Machines entweder auf eine kostenlose Reparatur (Ersatzteile und Arbeitskosten inbegriffen) oder auf einen Austausch des defekten Geräts beschränkt; eine Kündigung des Kaufvertrags sowie die Gewährung von Schadenersatz ist ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Kunde das defekte Gerät auf eigene Kosten und Gefahr an unseren Betriebsstandort zurückzusenden, damit die Reparatur oder der Austausch vorgenommen werden können. Pesch Machines trägt die Kosten für die Rücksendung des Geräts an seinen Betriebsstandort sowie die Kosten für die Rücksendung an den Kunden, wenn sich das unter Garantie stehende Gerät tatsächlich als defekt erweist. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung übernimmt Pesch Machines außer in jenen Fällen, die in den vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vorgesehen sind, keine weitere Haftung. Daher ist Pesch Machines nicht verpflichtet, Schadenersatz für Personenschäden, Sachschäden, entgangene Gewinne oder sonstige mittelbare oder unmittelbare Schäden zu leisten.

10 – PFLICHTEN von Pesch Machines
Pesch Machines ist nur an die Lieferung der Ausrüstung und die Erbringung der ausdrücklich anlässlich der Auftragserteilung festgelegten Leistungen gebunden. Alle anderen Produkte und Dienstleistungen werden dem Kunden zu den geltenden Tarifen in Rechnung gestellt, wobei der Kunde bestätigt, im Rahmen der Vertragsverhandlungen über diese Tarife, die ihm auf Anfrage übermittelt werden, in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Die Leistungserbringung begründet lediglich eine Leistungspflicht der Pesch Machines , jegliche Erfolgspflicht wird ausdrücklich ausgeschlossen. Zusätzliche Leistungen, die über den ursprünglichen Auftrag hinausgehen, müssen schriftlich angefordert werden, andernfalls gilt die Entgegennahme der Ausrüstung durch die Lieferung an den Käufer als Annahme der zusätzlich erbrachten Leistungen, die dem Kunden in so einem Fall zum geltenden Stundensatz in Rechnung gestellt werden. Sollte die Ausrüstung in verpacktem Zustand verkauft werden, liegt es im Ermessen der Pesch Machines , die Art der Verpackung oder des Schutzes zu wählen, außer in den besonderen Bedingungen ist eine spezielle Verpackung vorgesehen. Sollte der Kunde eine Sonderverpackung wünschen, wird ihm diese jedenfalls in Rechnung gestellt.

11 – PFLICHTEN DES KUNDEN
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass seine Büros und sonstigen Räumlichkeiten während der Lieferung und Anbringung der Ausrüstung leicht zugänglich sind und verpflichtet sich, Platz für deren Anbringung zu schaffen. Der Kunde trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die betreffenden Nutzungsbedingungen einhalten zu können. Er erklärt, über die Spezifikationen und technischen Möglichkeiten der verkauften Waren Bescheid zu wissen und im Vorfeld der Kaufentscheidung alle nötigen Vorkehrungen getroffen zu haben.

Der Kunde allein ist verantwortlich für die Eignung der erworbenen Ausrüstung für die von ihm bestimmten Zwecke und besonderen Anforderungen. Der Kunde hat zum Zeitpunkt der Lieferung zu überprüfen, ob sich die Ausrüstung in einwandfreiem Zustand befindet. Zu überprüfen sind insbesondere die Referenzdaten, die Menge, die Qualität sowie die Übereinstimmung der Ware mit der Bestellung.

Der Kunde trägt alle Kosten (für die Zulassung, Freigabe oder Sonstiges) und die alleinige Verantwortung für die Einholung aller eventuell von den zuständigen Behörden für die Ausrüstung verlangten Vorabgenehmigungen. Außerdem hat der Kunde sämtliche Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit der Einfuhr der Ausrüstung aus einem Land in das Bestimmungsland/die Bestimmungsländer einzuhalten. Gemäß bestimmter Rechtsvorschriften, einschließlich der amerikanischen Gesetzgebung, ist der Verkauf, Transport, Export und/oder Vertrieb von Ausrüstung, die aus dem genannten Land stammt, ohne Genehmigung in bestimmte Länder untersagt. Der Kunde darf Ausrüstung, die aus diesen Ländern stammt, außerhalb des Hoheitsgebiets der Europäischen Union nur dann weiterverkaufen, transportieren, erneut versenden oder exportieren bzw. auf sonstige Weise über die Ausrüstung verfügen, wenn er die für die Ausfuhr geltenden Rechtsvorschriften einhält. Für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften trägt Pesch Machines keinerlei Verantwortung.

12 – BESCHWERDEN
Sämtliche Rügen oder Beschwerden müssen, um gültig zu sein, schriftlich und detailliert begründet werden, sich speziell auf die betreffende Ausrüstung oder die betreffenden Leistungen beziehen und der Pesch Machines innerhalb von 8 Kalendertagen nach Lieferung der Ausrüstung oder Erhalt der Rechnung per eingeschriebenem Brief übermittelt werden, wobei das zuerst eingetretene Ereignis für die Berechnung der Frist maßgeblich ist; nach Ablauf dieser Frist wird angenommen, dass der Kunde die gelieferte Ausrüstung und die erbrachten Leistungen unwiderruflich und vorbehaltlos angenommen hat. Die Abnahme und Nutzung der Ausrüstung ist mit der Genehmigung derselben gleichzusetzen. Die Genehmigung erstreckt sich auf alle offensichtlichen Mängel, d. h. all jene, die der Kunde zum Zeitpunkt der Lieferung oder innerhalb der darauf folgenden acht Kalendertage durch eine sorgfältige und ernsthafte Überprüfung feststellen konnte, insbesondere Mängel betreffend die Eigenschaften oder den Betrieb der Geräte.

13 – VERSCHIEDENES
In dem Falle, dass der Kunde Unternehmer ist, gilt, dass sämtliche Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit den hiesigen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie mit der Geschäftsbeziehung zwischen Pesch Machines und dem Kunden stehen bzw. hieraus resultieren, in die Zuständigkeit der Gerichte in Eupen fallen.

Sämtliche Vereinbarungen, auf die sich die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen beziehen sowie sämtliche anderen vertraglichen Beziehungen in diesem Zusammenhang werden ausschließlich durch das belgische Recht beherrscht. Die Anwendung des UN Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam, rechtswidrig oder nicht anwendbar sein oder werden, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Falle einer solchen unwirksamen Klausel wirken Pesch Machines und der Kunde darauf hin, an deren Stelle eine Klausel zu vereinbaren, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt.

HOCHWERTIGE GEBRAUCHTMASCHINEN – GEPRÜFTE QUALITÄT

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